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Ärzte

Steuerberatung für Ärzte

Ärzte

Niedergelassene Ärzte sind wie alle Selbständigen verpflichtet, Einkommensteuer zu bezahlen. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit unterliegen der Arbeitnehmerveranlagung.

Einahmen/Ausgabenrechnung
Um den Gewinn zu ermitteln, erstellt man in den meisten Fällen eine Einnahmen/Ausgabenrechnung.
Gerne führen wir die Buchhaltung, übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt und legen Jahresabschluss und Steuererklärungen.

Basispauschalierung
Die Basispauschalierung ist für Spitalsärzte interessant. Soweit der Umsatz nicht mehr als 220.000,– Euro beträgt, kann man eine 12 %ige Betriebsausgabenpauschale geltend machen.

Bilanzierung
Die Erstellung einer Bilanz ist für Ärzte nicht zwingend vorgeschrieben. Auf freiwilliger Basis kann aber bilanziert werden.

Umsatzsteuerbefreiung
Freiberuflich tätige Ärzte unterliegen einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer. Sie müssen weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, noch dürfen Sie jene verrechnen. Diese Befreiung gilt nicht für ärztliche Gutachten, schriftstellerische Tätigkeiten und Fachvorträge für Ärzte.

Gerne beraten wir Sie bei den ersten Schritten in die Selbständigkeit:

  • Neuerrichtung einer Praxis
  • Übernahme einer bestehenden Praxis
  • Übergabe einer Praxis
  • Alternativen zur Einzelpraxis
  • Ordinationsgemeinschaft
  • Apparategemeinschaft
  • Gruppenpraxis

Im Fall einer gemeinschaftlichen Praxis informieren wir Sie gerne über mögliche Rechtsformen wie Miteigentumsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Gründung einer Ärzte-GmbH ist möglich.

Hier finden Sie die neuesten Steuertipps für Ärzte!

Aeskulap Steuerberatung für Ärzte

AESKULAP STEUERBERATUNG – STEUERBERATUNG FÜR ÄRZTE

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